c) Im übrigen könnte die Klage betreffend Verletzung des Konkurrenzverbots auch dann nicht geschützt werden, wenn die Klägerin die einzelnen Vertragsverletzungen hinreichend dargelegt hätte. Nachdem zur Abklärung von behaupteten Wettbewerbsverstössen eine Expertise eingeholt wurde, wurde der Gutachter auch beauftragt, sich darüber zu äussern, ob die von der Beklagten verwendete Technik mit derjenigen der Klägerin so eng verwandt sei, dass ihre Konkurrenzprodukte wegen praktisch gänzlicher Gleichartigkeit als "Vertragsgeräte" angesehen werden können. Es ist unbestritten, dass die Klägerin mit einer Silikon-Eisen-(SiFe)-, die Beklagte mit einer Nickel-Eisen-(NiFe)-Legierung arbeitet.