Einzig die von der Klägerin eingereichte Homepage der Beklagten (Ausdruck vom 2. Oktober 2003; kläg.act. 8) nennt die Monitorabschirmung "S. T.", welche bereits im Verkaufsprospekt der Klägerin von 1998 (kläg.act. 20) enthalten ist, und zeigt ein Bild, das dem Augenschein nach das gleiche Objekt darstellt. Die Klägerin behauptet aber nicht, dass die Beklagte dieses Produkt nachbaut oder nachbauen lässt. Sofern es sich aber um das Produkt der Klägerin handeln würde, wäre nicht ohne weiteres klar, inwiefern der Klägerin daraus ein Nachteil erwächst.