bb) Die Klägerin bleibt in ihren Angaben, wodurch und inwieweit die Beklagte das Konkurrenzverbot verletze, sehr vage. Sie weist in ihrer Replik (Ziff. 5) "insbesondere" auf kläg. act. 18-20 hin, aufgrund derer es "doch nicht ernsthaft strittig sein" könne, dass es sich bei den von der Beklagten vertriebenen Produkten um "Vertragsgeräte" im Sinne der Konkurrenzklausel gehe. Nähere Ausführungen hiezu fehlen jedoch. Weder © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte