Es darf deshalb von der nach Art. 8 ZGB beweisbelasteten Partei, zumal wenn sie anwaltlich vertreten ist, verlangt werden, dass sie das Zumutbare zu genügender Substantiierung beiträgt. Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, eine Substantiierung, deren Lücken in den Behauptungen erst noch durch das Beweisverfahren geschlossen werden müsste, als nicht ausreichend anzusehen (BGE 108 II 341 E.3), zumal wenn der fraglichen Prozesspartei weitergehende Sachvorbringen - d.h. Behauptungen und Beweisanträge - an sich möglich und zumutbar gewesen wären.