b) aa) Nach st. gallischem Prozessrecht ist eine Parteibehauptung dann genügend substantiiert, wenn sie - in Einzeltatsachen gegliedert - so detailliert angegeben ist, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (Leuenberger/Uffer-Tobler N 2a/aa zu Art. 56 ZPO). Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Substantiierung nicht nur die Anwendung des Bundesrechts auf den konkreten Sachverhalt erlauben, sondern auch die hiefür erforderlichen beweismässigen Abklärungen ermöglichen (BGE 108 II 341 E.3). Das Beweisverfahren soll nicht dazu dienen, mangelnde Sachvorbringen zu vervollständigen. Es darf deshalb von der nach Art.