nicht alle funktionsverwandten Geräte, gegen welche die Produkte der Klägerin in Konkurrenz stehen, als "Vertragsgeräte" gelten können. Ob und inwieweit die Klausel allenfalls bei Auslegung nach Treu und Glauben in einem weiteren Sinn zu verstehen wäre, kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.