Ziff. 12 Abs. 1 des Vertrages verbietet nach Ablauf der Zusammenarbeit nicht die Konkurrenzierung der Klägerin durch die Beklagte an sich. Verboten ist nach dem Wortlaut dieses Absatzes die Herstellung von Vertragsprodukten. Vom Vertrieb spricht diese Bestimmung nicht. Unter die Klausel fällt somit sicher eigentliches Nachbauen(- lassen), d.h. die Herstellung in allen wesentlichen Beziehungen gleicher Geräte in eigener Regie oder durch Dritte. Aus der Gegenüberstellung mit Abs. 2 folgt aber, dass © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte