10 des Vertrages ist allerdings zu folgern, dass er auch auf deren Änderungen, Verbesserungen und Weiterentwicklungen anwendbar sein soll. "Vertragsgeräte" stellen im Verhältnis zu den in Abs. 2 genannten "Konkurrenzprodukten", für deren Verwendung nur während der Geltung des Vertrages Einschränkungen bestehen, den engeren Begriff dar.