cc) Der in Ziff. 12 Abs. 1 des Handelsvertrages verwendete Begriff "Vertragsgeräte", welche die Beklagte noch während fünf Jahren über eine allfällige Vertragsauflösung hinaus weder selbst herstellen noch von Dritten herstellen lassen darf, bezieht sich, wie sich im Zusammenhang mit Ziff. 1 des Vertrages ergibt, seinem Wortlaut nach auf diejenigen Produkte, die im Anhang 1 dieses Vertrages (abschliessend) aufgezählt werden. Aus Ziff. 10 des Vertrages ist allerdings zu folgern, dass er auch auf deren Änderungen, Verbesserungen und Weiterentwicklungen anwendbar sein soll.