Jäggi/Gauch N 332 zu Art. 18 OR). Während die subjektive Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung beruht, ist die objektivierte Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip Rechtsfrage (BGE 118 II 365 E.1, S. 366; 117 II 278 f. E.5a; je mit Hinweisen). bb) Die Parteien legen nicht dar, welchen spezifischen Sinn sie insbesondere dem Begriff "Vertragsgeräte" beimassen, bzw. was ihre wirkliche Meinung bei der Abgabe der entsprechenden Willenserklärung war (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Es ist daher durch objektive Auslegung zu ermitteln, wie die Klausel zu verstehen ist.