10 jenes Vertrages auch "Änderungen", " Verbesserungen" und "Weiterentwicklungen" gehörten. Während die Klägerin daraus ein umfassendes Verbot konkurrenzierender Tätigkeit abzuleiten scheint, vertritt die Beklagte die Auffassung, dass sich die Einschränkung lediglich auf den eigentlichen Vertragsgegenstand gemäss Ziff. 1 des Vertrages beziehe. a) aa) Nach Art. 18 Abs. 1 OR ist für die Beurteilung eines Vertrages der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten ("sub¬jektive Auslegung"; BGE 118 II 365 E.1, S. 365 f.;