2. Nach Ziff. 12 Abs. 1 des Handelsvertrages (kläg.act. 2) darf die Beklagte die "Vertragsgeräte" noch während fünf Jahren über eine allfällige Vertragsauflösung hinaus weder selbst herstellen noch von Dritten herstellen lassen. Die Klägerin erachtet es als durch die von ihr eingereichten Unterlagen, insbesondere durch kläg.act. 18 - 20, als erwiesen, dass die Beklagte "Vertragsprodukte" vertreibe, zu denen nicht nur die im Anhang 1 des Vertrages von 1995 aufgeführten Produkte, sondern gemäss Ziff. 10 jenes Vertrages auch "Änderungen", " Verbesserungen" und "Weiterentwicklungen" gehörten.