Wie es sich damit verhält, kann im Zusammenhang mit der Prüfung der Eintretensfragen offen bleiben; hingegen ist gegebenenfalls bei der Behandlung der Klage in materieller Hinsicht darauf zurückzukommen. Ohne weiteres zulässig ist es, die Bezifferung einer Forderungsklage vom Beweisergebnis abhängig zu machen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte III.