3. Ob das Rechtsbegehren (1) der Klägerin, mit welchem der Beklagten generell verboten werden soll, die Klägerin zu konkurrenzieren, in dieser Allgemeinheit überhaupt geschützt werden könnte, schiene selbst dann zweifelhaft, wenn das zwischen den Parteien vereinbarte Konkurrenzverbot umfassend formuliert wäre, was nach seinem Wortlaut nicht der Fall ist. Gegebenenfalls wäre ein zu weit gefasstes Rechtsbegehren durch geeignete Formulierung des Urteilsdispositivs von Amtes wegen zu präzisieren. Wie es sich damit verhält, kann im Zusammenhang mit der Prüfung der Eintretensfragen offen bleiben;