2. Unbestritten ist auch die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts: Beide Parteien sind im Handelsregister als Aktiengesellschaft (Klägerin) bzw. als GmbH (Beklagte) eingetragen (kläg. act. 3 und 4). Der Streit hängt mit ihrer gegenseitigen geschäftlichen Tätigkeit zusammen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Damit ist schon die allgemeine Zuständigkeit des Handelsgerichts zu bejahen (Art. 14 Abs. 1 ZPO). Aber auch die besondere Zuständigkeit ist gegeben, wird doch auch unlauterer Wettbewerb geltend gemacht (Art. 15 lit. d ZPO). Ferner besteht der Gerichtsstand des Sachzusammenhangs (Art. 15 Abs. 2 ZPO). Dem Eintreten auf die Klage steht insoweit nichts entgegen.