1. Der Vertrag, auf den die Klägerin ihre Klage aus Konkurrenzverbot stützt, nennt als Gerichtsstand H. Die Beklagte anerkennt die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen ausdrücklich. Da die Klägerin zumindest im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages einen Sitz im Kanton St. Gallen hatte, stehen der Bejahung der örtlichen Zuständigkeit der St. Galler Gerichte keine Bedenken entgegen. Soweit die Klage auch auf ausservertraglicher Basis beruht, steht sie in Sachzusammenhang mit dem auf Vertrag gestützten Klagegrund (vgl. Art. 7 Abs. 2 GestG). Die Anerkennung der örtlichen Zuständigkeit wird denn auch nicht eingeschränkt.