6. Mit Eingabe vom 19. November 2003 machte die Klägerin die vorliegende Klage beim Handelsgericht anhängig, wobei sie folgendes Rechtsbegehren stellte: 1. Der Beklagten sei unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit sofortiger Wirkung zu verbieten, die Klägerin zu konkurrenzieren. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen nach Ausgang des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag, mindestens aber Fr. 100'000, zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 7. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Klage. 8. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.