3. Unbestritten ist, dass die Zusammenarbeit der Parteien gegen Ende 2001 endete, wobei die Parteien auch hier die Gewichte im Einzelnen unterschiedlich legen. 4. Mit Schreiben vom 8. Mai 2002 warf die Klägerin der Beklagten die Verletzung des vertraglichen Konkurrenzverbotes, unlauteren Wettbewerb (Verletzung von Fabrikations- und Geschäfts¬geheimnissen der Klägerin durch Kopieren von Produktionsverfahren; Verwendung von Referenzen, die mit Produkten der Klägerin beliefert worden waren, für eigene Zwecke), die Verletzung von Urheberrechten der Klägerin durch Verwendung ihrer Produktebeschriebe, technischen Daten und