"S. (= Beklagte) darf die Vertragsgeräte weder selbst herstellen noch von Dritten herstellen lassen. Diese Klausel bleibt 5 (fünf) Jahre über eine allfällige Vertragsauflösung hinaus weiter bestehen. Vor Vertragsablauf dürfen von S. Konkurrenzprodukte nur dann eingesetzt werden, wenn die Vertragsgeräte ihre Funktion nachweislich nicht erfüllen." 2. Die Zusammenarbeit der Parteien erfuhr in der Folge einzelne Modifikationen. Die Beklagte stimmte diesen teilweise explizit zu; teilweise gehen die Meinungen der Parteien über die Bedeutung und Rechtswirkungen einzelner Aspekte auseinander. Darauf ist, soweit wesentlich, in den Erwägungen einzugehen.