10 sollte der Vertrag sodann "sinngemäss auch für allfällige Änderungen oder Verbesserungen, die während der Fabrikation vorgenommen werden, sowie für Weiterentwicklungen" gelten. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, war aber unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres kündbar, erstmals per 31. Dezember 1996 (Ziff. 11 Abs. 1 und 2). Bei Nichterreichen des in Ziff. 4 vorgesehenen Umsatzziels von SFr. 400'000.-- pro Jahr sollte der Vertrag gemäss Ziff. 11 Abs. 4 ohne weiteres erlöschen. - Ziff. 12 enthielt sodann die folgende Konkurrenzklausel: