schriftlichen Widerruf auch in den übrigen Kantonen "…für die im Anhang 1 aufgeführten Vertragsgeräte." Die Beklagte sollte die Vertragsgeräte auf eigene Rechnung kaufen und verkaufen und den Verkauf aktiv fördern (Ziff. 8 Abs. 1), wobei das Entfernen oder Unkenntlichmachen des darauf angebrachten Logos untersagt war (Ziff. 3 Abs. 1). Nach Ziff. 10 sollte der Vertrag sodann "sinngemäss auch für allfällige Änderungen oder Verbesserungen, die während der Fabrikation vorgenommen werden, sowie für Weiterentwicklungen" gelten.