1. Beide Parteien sind in der Magnetfeld-Technologie tätig. Nach ihrem Handelsregisterauszug bezweckt die Klägerin Herstellung, Import und Export sowie Handel mit und Beratung für EMV-Produkte, die Beklagte "Beratung, Vertrieb und Installa¬tion von Störschutztechnik" (kläg.act. 3 und 4). Die Abkürzung EMF steht für "elektronisches Magnetfeld", EMV für "elektromagnetische Verträglichkeit". Wie den übereinstimmenden Angaben der Parteien entnommen werden kann, arbeiteten sie (bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen - die Einzelfirma C. F. sowie die Kollektivgesellschaft S.) seit 1993 zusammen, indem die Beklagte Produkte der Klägerin vertrieb und installierte.