{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-04-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-76_2006-04-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4244&type=1563347022&cHash=b573480809d8b86ec9be18133803cd74", "Checksum": "1ef66d3c8f9d460b19f037ec7dffb6f4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 2, 3, 5 und 6 UWG (SR 241). Auslegung einer vertraglich vereinbarten Konkurrenzklausel, insbesondere des darin verwendeten Begriffs Vertragsgeräte. Ein unlauteres Verhalten ist nicht hinreichend substantiiert dargetan, wenn ohne hinreichende Konkretisierung behauptet wird, die Beklagte sei mit z. T. identischen Unterlagen wie die Klägerin aufgetreten. Die allfällige Verwendung zugänglicher Prospekte oder Homepages ist noch nicht unbefugte Verwertung von Arbeitsergebnissen (Handelsgericht, 25. April 2006, HG.2003.76)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:56:10", "Checksum": "b736e91989bffedd9cd288d949bd3295", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 2, 3, 5 und 6 UWG (SR 241). Auslegung einer vertraglich vereinbarten Konkurrenzklausel, insbesondere des darin verwendeten Begriffs Vertragsgeräte. Ein unlauteres Verhalten ist nicht hinreichend substantiiert dargetan, wenn ohne hinreichende Konkretisierung behauptet wird, die Beklagte sei mit z. T. identischen Unterlagen wie die Klägerin aufgetreten. Die allfällige Verwendung zugänglicher Prospekte oder Homepages ist noch nicht unbefugte Verwertung von Arbeitsergebnissen (Handelsgericht, 25. April 2006, HG.2003.76).\n\nOb die Beklagte im Zusammenhang mit der Referenzliste in dem aus dem Jahr 2001\nstammenden kläg.act. 10 unlauter gehandelt hat, liegt nicht ohne weiteres auf der\nHand. Zumindest solange die Parteien zusammenarbeiteten, ist – jedenfalls wenn\nzutrifft, dass die Beklagte, wie sie behauptet, die entsprechenden Anlagen installiert hat\n– nicht ohne weiteres Unlauterkeit anzunehmen. Die Nennung dieser Anlagen kann\nunterschiedlich aufgefasst werden – als Beleg tatsächlich verrichteter Arbeit, oder als\nBeleg für ein bestimmtes System oder für eine Projektierungsleistung. Es wäre an der\n(primär) behauptungs- und beweisbelasteten Klägerin gewesen, hiezu Näheres\nauszuführen (Art. 8 ZGB), was sie indes unterlässt. Sie macht lediglich geltend, der\nZeitpunkt der Verwendung der Liste sei massgebend (Replik, Ziff. 9), bringt aber auch\ndiesbezüglich keine konkreten Parteibehauptungen vor und stellt keine Beweisanträge.\nDemzufolge erweist sich auch dieses Vorbringen mangels Substantiierung als\nunbegründet. - Aber selbst wenn erwiesen wäre, dass die Beklagte die Liste auch nach\nBeendigung der Zusammenarbeit verwendete, ist fraglich, ob dies ohne weiteres als\nunlauter anzusehen wäre, jedenfalls dann nicht, wenn sie die Anlagen tatsächlich\nmontiert hätte.\n\nf) Die Klägerin spricht in der Klage davon, es sei nach der Aufhebung der\nZusammenarbeit der Parteien \"versucht\" worden, \"gemeinsame 'Spielregeln'\nfestzulegen und einen Vergleich auszuhandeln\" (Klage, Ziff. 10). Die Beklagte bestreitet,\ndass eine Einigung zustande gekommen sei, und beruft sich zudem auf die\nUnpräjudizialität von Vergleichsgesprächen (Klageantwort, Ziff.2.9). Die Klägerin hält\ndem in der Replik nur entgegen, dass sie aufgrund der Gespräche mit der Beklagten\nvon einer verbindlichen Abmachung ausgegangen sei, \"…deren Inhalt in der\nKlageantwort (recte: Klage) vollkommen richtig wiedergegeben wurde\". Sie\nkonkretisiert ihre Darstellung aber nicht und stellt keine Beweisanträge. Demzufolge\nkann die Klägerin aus diesem angeblichen Vergleich nichts zu ihren Gunsten ableiten.\nZudem stehen bei Vergleichsgesprächen allfällige Teileinigungen, die nicht explizit\ngemeinsam als verbindlich erklärt werden, regelmässig unter dem Vorbehalt einer\nGesamteinigung. Auch insoweit fehlt es an hinreichender Substantiierung der\nKlagevorbringen.\n\ng) Soweit die Beklagte der Klägerin ihrerseits vorwirft, in unlauterer Weise\nVergleichsmessungen betreffend die Abschirmleistungen (\"Schirmfaktor\")\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nverschiedener Abschirmplatten und -systeme (d.h. betreffend die Systeme der\nParteien) zu ver¬brei¬ten, sind diese Vorbringen mangels eigentlicher Widerklage\nirrelevant; es wird auch nicht Verrechnung eingewendet.\n\n4. Nachdem die Expertise nicht zu Ergebnissen in tatsächlicher Hinsicht geführt hat,\nderen rechtliche Würdigung auf eine Verletzung des Konkurrenzverbotes oder auf\nunlauteren Wettbewerb schliessen lassen, und es im übrigen weitgehend an der einer\nhinreichenden Substantiierung der Vorwürfe der Klägerin fehlt, ist die Klage\nabzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/21\n"}