{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-04-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-76_2006-04-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4244&type=1563347022&cHash=b573480809d8b86ec9be18133803cd74", "Checksum": "1ef66d3c8f9d460b19f037ec7dffb6f4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 2, 3, 5 und 6 UWG (SR 241). Auslegung einer vertraglich vereinbarten Konkurrenzklausel, insbesondere des darin verwendeten Begriffs Vertragsgeräte. Ein unlauteres Verhalten ist nicht hinreichend substantiiert dargetan, wenn ohne hinreichende Konkretisierung behauptet wird, die Beklagte sei mit z. T. identischen Unterlagen wie die Klägerin aufgetreten. Die allfällige Verwendung zugänglicher Prospekte oder Homepages ist noch nicht unbefugte Verwertung von Arbeitsergebnissen (Handelsgericht, 25. April 2006, HG.2003.76)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:56:10", "Checksum": "b736e91989bffedd9cd288d949bd3295", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 2, 3, 5 und 6 UWG (SR 241). Auslegung einer vertraglich vereinbarten Konkurrenzklausel, insbesondere des darin verwendeten Begriffs Vertragsgeräte. Ein unlauteres Verhalten ist nicht hinreichend substantiiert dargetan, wenn ohne hinreichende Konkretisierung behauptet wird, die Beklagte sei mit z. T. identischen Unterlagen wie die Klägerin aufgetreten. Die allfällige Verwendung zugänglicher Prospekte oder Homepages ist noch nicht unbefugte Verwertung von Arbeitsergebnissen (Handelsgericht, 25. April 2006, HG.2003.76).\n\nDie Behauptung (cc) ist ebenfalls nicht an sich unzutreffend. Es kann auf das soeben\nAusgeführte verwiesen werden. Es stellt sich höchstens die Frage, ob das Fehlen eines\nHinweises, dass SiFe-Bleche bereits standardmässig durch Oberflächenbeschichtung\ngegen Korrosion geschützt sind, irreführend sei. Damit würden aber die Anforderungen\nan Äusserungen im Geschäftsleben überspannt. An naturgemäss pointiert-knappe\nwerbende Aussagen können nicht Mass¬stäbe wie für umfassende Materialgutachten\nangelegt werden. - Die Behauptung (dd) hat der Experte nicht gewürdigt. Er bezeichnet\nindes in anderem Zusammenhang die Begriffe \"Elektroblech\" und\n\"Transformatorenblech\" (ad Frage 1b, S. 11, Sp. 2) als gebräuchliche Termini und\nverwendet ersteren auch selber im Zusammenhang mit SiFe-Blechen (ad Frage 2a, S.\n13). Die Beklagte hat letztlich ihrerseits kaum mehr getan, als diese Begriffe im Sinne\ngebräuchlicher Ausdrücke zu verwenden, ohne allein daraus Negatives für die Klägerin\nabzuleiten. Sie konnte dadurch auch bei Laien die Produkte der Klägerin nicht in\nrelevanter Weise herabsetzen.\n\nbbb) Die Klägerin brachte zu den Ausführungen der Expertise unter Ziff. 2d vor, es\nbestehe, wie sie bereits in der Klageschrift (Ziffer 8) behauptet habe, in der praktischen\nAnwendung keine Korrosionsgefahr, was durch die Expertise nunmehr bestätigt werde.\nFerner verlangte die Klägerin ebenfalls eine klare Antwort des Experten in Bezug auf\nihre weitere Behauptung (ebenfalls Klageschrift, Ziffer 8), dass die Tabelle der\nBeklagten irreführend sei, weil sie beim potentiellen Kunden die unrichtige Vorstellung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwecke, das von der Klägerin verwendete Material sei mangelhaft, ungeeignet, minderer\nQualität,.\n\nZu bemerken ist zunächst, dass die Klägerin diese Frage schon bei der Festlegung des\nFragenkatalogs hätte einbringen können, was sie nicht getan hat. Ferner rechtfertigt es\nsich auch deshalb nicht, sie dem Experten als Zusatzfrage zu unterbreiten, weil sich\nihre Beantwortung aus dem unter lit. aaa hievor Ausgeführten in hinreichender Weise\nergibt. Aufgrund der vom Experten relevierten, auch Laien bekannten\nMaterialeigenschaften von Blech mit hohem Eisenanteil ist ein entsprechender Hinweis\nnicht an sich unlauter. Da laut Expertise - wie erwähnt - auch bei Laien das Wissen\nvorausgesetzt werden kann, dass man sich gegen Korrosion mit geeigneten\nMassnahmen schützen kann, ist auch dieser Kundengruppe klar, dass hier kein\nernsthaftes funktionelles oder ästhetisches Problem liegen kann (ad Frage 2d). Dies\nwird auch durch die Aussage des Experten bestätigt, dass SiFe- und NiFe-Lösungen\nim Markt als technisch-funktional gleichwertig erachtet werden (ad Frage 2b).\n\nccc) Aus der Beantwortung von Frage 3 ergeben sich keine zusätzlichen Erkenntnisse.\nZusammengefasst ist das in diesem Zusammenhang gerügte Verhalten der Beklagten\nnicht als irreführend oder herabsetzend und damit als unlauter zu würdigen.\n\ne) Die Klägerin wirft der Beklagten vor, in Referenzlisten Arbeiten als eigene\nauszugeben, welche sie in Wahrheit im Auftrag der Klägerin ausgeführt habe. Auch\ndiese Behauptung ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 lit. e UWG zu würdigen.\n\nIn den von der Klägerin eingereichten Akten finden sich Referenzlisten der Klägerin\n(kläg.act. 7 [Beilagen zum von der Beklagten nicht unterzeichneten Vertrag vom 1.\nJanuar 2000], Blatt 8 und 12) und solche der Beklagten (Homepage, kläg. act. 8, Blatt\n5, sowie kläg. act. 10, Prospekt S. 2001, Blatt 6). In tatsächlicher Hinsicht substantiiert\ndie Klägerin – was ihr zuzumuten gewesen wäre - auch hier keine Parallelnennungen. -\nIn den Akten finden sich in der Tat einzelne Parallelnennungen (erste fünf Zeilen von\nkläg. act. 10 [Prospekt S. 2001, Blatt 6], die auch in kläg.act. 7, teils auf Blatt 8, teils auf\nBlatt 12 figurieren). Die Beklagte macht geltend, die entsprechenden Anlagen seien von\nihr installiert worden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}