{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-04-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-76_2006-04-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4244&type=1563347022&cHash=b573480809d8b86ec9be18133803cd74", "Checksum": "1ef66d3c8f9d460b19f037ec7dffb6f4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 2, 3, 5 und 6 UWG (SR 241). Auslegung einer vertraglich vereinbarten Konkurrenzklausel, insbesondere des darin verwendeten Begriffs Vertragsgeräte. Ein unlauteres Verhalten ist nicht hinreichend substantiiert dargetan, wenn ohne hinreichende Konkretisierung behauptet wird, die Beklagte sei mit z. T. identischen Unterlagen wie die Klägerin aufgetreten. Die allfällige Verwendung zugänglicher Prospekte oder Homepages ist noch nicht unbefugte Verwertung von Arbeitsergebnissen (Handelsgericht, 25. April 2006, HG.2003.76)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:56:10", "Checksum": "b736e91989bffedd9cd288d949bd3295", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 2, 3, 5 und 6 UWG (SR 241). Auslegung einer vertraglich vereinbarten Konkurrenzklausel, insbesondere des darin verwendeten Begriffs Vertragsgeräte. Ein unlauteres Verhalten ist nicht hinreichend substantiiert dargetan, wenn ohne hinreichende Konkretisierung behauptet wird, die Beklagte sei mit z. T. identischen Unterlagen wie die Klägerin aufgetreten. Die allfällige Verwendung zugänglicher Prospekte oder Homepages ist noch nicht unbefugte Verwertung von Arbeitsergebnissen (Handelsgericht, 25. April 2006, HG.2003.76).\n\ncc) Die Verwendung des Begriffs \"Trafoblech\" bzw. „Elektroblech\" mag\numgangssprachlich den Eindruck von \"billig\", \"minderwertig\" erwecken. Es kann ihm\nim konkreten Sachzusammenhang und auch aus Kundensicht aber auch der Charakter\neines Fachausdrucks zukommen, der nicht ohne weiteres als derart herabsetzend\naufgefasst werden muss, dass er als unlauter anzusehen wäre. Auch dazu hatte sich\nder Sachverständige zu äussern.\n\ndd) Im Hinblick auf die soeben erwähnten Vorbringen wurde dem Experten folgendes\nunterbreitet:\n\nFrage 2: (im Zusammenhang mit der Rechtsfrage, ob sich die Beklagte unlauter über\ndie Technik der Klägerin geäussert hat):\n\n(a) Ausgangspunkt: Die deutsche Partnerfirma der Beklagten stellt in einer\ntabellarischen Gegenüberstellung (kläg.act. 11) und die Beklagte einem E-Mail an einen\nKunden (kläg.act. 12) Vergleiche der von den Parteien angewandten Techniken an und\näussert sich insbesondere über die von der Klägerin angewandte SiFe-Legierung:\n\n(aa) diese sei \"mässig korrosionsbeständig\"\n\n(bb) an den Schnittkanten setze sich sofort Flugrost an\n\n(cc) SiFe \"sollte wegen des hohen Eisenanteils … zusätzlich gegen Korrosion geschützt\nwerden\"\n\n(dd) Sie benutzt die Begriffe \"Elektroblech\" und \"Trafoblech\", die nach Auffassung der\nKlägerin herabsetzend wirken.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(b) Kann im Markt, d.h. bei den durchschnittlichen Kunden, an die sich beide Bewerber\nrichten, ein gewisser technischer Sachverstand, technisches und funktionelles\nBeurteilungsvermögen, Kenntnis von Fachausdrücken u.a.m. vorausgesetzt werden?\nInwieweit? Was sind die wesentlichen Tatsachenannahmen, die diese fachkundige\nBeurteilung begründen?\n\n(c) Inwieweit treffen die obenstehenden Äusserungen der Beklagten über die von der\nKlägerin verwendete SiFe-Legierung zu? Inwieweit nicht? Inwiefern ist dies funktional\noder im Erscheinungsbild von Anlagen bedeutsam?\n\n(d) Inwiefern können diese Äusserungen im Markt, d.h. bei den Kunden (lit. a hievor)\nungerechtfertigte negative Assoziationen von einem gewissen Gewicht wecken? Wie\nlässt sich - falls ja - diese Gefahr gewichten?\n\naaa) Im Zusammenhang mit Punkt (a) bestätigt der Experte, dass die SiFe-Legierung\nwegen des hohen Eisenanteils \"wesentlich korrosionsanfälliger\" ist als NiFe, das sehr\nkorrosionsbeständig sei. Allerdings würden SiFe-Bleche standardmässig mit einer -\nauch funktionell nötigen - Oberflächenbeschichtung ausgeliefert. Bei Anwendung von\nSiFe-Blechen \"im Sandwich\" zwischen Aluminiumblechen sei das Korrosionsproblem\nauf die Schnittkanten begrenzt und damit von marginaler Bedeutung; bei SiFe-Blechen\nan der Oberfläche müsse ein Korrosionsschutz aufgebracht werden (z.B. Farbanstrich),\nwie dies in der Praxis bei den meisten Eisenteilen der Fall sei. Im Hinblick auf die\nWürdigung der Einzelfragen 2(a)/(aa)-(dd) sind auch die Expertenäusserungen zu den\nFragen 2(b)-(d) von Bedeutung. Danach kann bei der durchschnittlichen Kundschaft,\nvorbehältlich spezialisierter Fachgruppen wie Elektrizitätswerke, zwar nur geringes\n\"Know-how\" bezüglich Abschirmungstechnik vorausgesetzt werden (ad Frage 2b, S.\n14). Die Produkte würden im Markt aber als gleichwertig erachtet. Der Experte erwähnt\nsodann, dass die Korrosionsproblematik bei vorfabrizierten Alu/SiFe/Alu-\nKonstruktionen nur noch marginal sei oder bei reinem SiFe durch\nOberflächenbehandlung beseitigt werden könne, und dass dadurch an sich keine\nfunktionellen Nachteile entstehen würden (ad Frage 2c). Wie der Experte festhält, weiss\nauch der Laie, dass blankes Eisen rasch rostet (ad Frage 2d, S. 14), ebenso, dass man\nsich gegen entsprechende Nachteile schützen kann.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDaraus folgt, dass jedenfalls die dem Experten unter lit. (aa) und (bb) unterbreiteten\nBehauptungen der Beklagten sachlich nicht gänzlich ohne Grundlage sind. Auch wenn\nman berücksichtigt, dass bei der durchschnittlichen Kundschaft, vorbehältlich\nspezialisierter Fachgruppen wie Elektrizitätswerke, nur geringes \"Know-how\" bezüglich\nAbschirmungstechnik vorausgesetzt werden kann (ad Frage 2b), geht es hier vorab um\ndie Materialeigenschaften, die - wie vom Experten erwähnt - in der Regel auch den\nLaien bekannt sind, desgleichen die Tatsache, dass man sich dagegen problemlos\nschützen kann (vgl. ad Frage 2d). Das theoretische Risiko, dass die strittigen Aussagen\nbei isolierter Betrachtung unter Umständen etwas überbewertet werden könnten, ist\ndaher vor dem vom Experten relevierten, auch beim Laienpublikum vorauszusetzenden\nHintergrund nicht derart erheblich, dass sie in rechtserheblicher Weise als irreführend\nanzusehen wären. Insoweit ist Unlauterkeit daher zu verneinen.\n\n"}