{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-04-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-76_2006-04-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4244&type=1563347022&cHash=b573480809d8b86ec9be18133803cd74", "Checksum": "1ef66d3c8f9d460b19f037ec7dffb6f4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 2, 3, 5 und 6 UWG (SR 241). Auslegung einer vertraglich vereinbarten Konkurrenzklausel, insbesondere des darin verwendeten Begriffs Vertragsgeräte. Ein unlauteres Verhalten ist nicht hinreichend substantiiert dargetan, wenn ohne hinreichende Konkretisierung behauptet wird, die Beklagte sei mit z. T. identischen Unterlagen wie die Klägerin aufgetreten. Die allfällige Verwendung zugänglicher Prospekte oder Homepages ist noch nicht unbefugte Verwertung von Arbeitsergebnissen (Handelsgericht, 25. April 2006, HG.2003.76)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:56:10", "Checksum": "b736e91989bffedd9cd288d949bd3295", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 2, 3, 5 und 6 UWG (SR 241). Auslegung einer vertraglich vereinbarten Konkurrenzklausel, insbesondere des darin verwendeten Begriffs Vertragsgeräte. Ein unlauteres Verhalten ist nicht hinreichend substantiiert dargetan, wenn ohne hinreichende Konkretisierung behauptet wird, die Beklagte sei mit z. T. identischen Unterlagen wie die Klägerin aufgetreten. Die allfällige Verwendung zugänglicher Prospekte oder Homepages ist noch nicht unbefugte Verwertung von Arbeitsergebnissen (Handelsgericht, 25. April 2006, HG.2003.76).\n\nd) Die Klägerin wirft der Beklagten schliesslich vor, die in der Zusammenarbeit mit der\nKlägerin erworbenen Kenntnisse gezielt und irreführend gegen sie einzusetzen und sie\ndurch unrichtige und irreführende Äusserungen herabzusetzen (Klage, Ziff. 6, 7 f., 10;\nReplik, Ziff. 9, 13 ff.). Sie kritisiert zunächst eine Tabelle, in der die Eigenschaften des\nvon der Klägerin in ihren Geräten verwendeten SiFe-Legierung bestehenden\nAbschirmmaterials mit demjenigen der von der Beklagten eingesetzten NiFe-Legierung\nverglichen wird (kläg.act. 11), sowie auf ein an einen Interessenten gerichtetes eMail,\ndas ähnliche Ausführungen enthält (kläg.act. 12). Damit beruft sich die Klägerin\nsinngemäss auf die – innerlich korrelierenden – lit. a und e von Art. 3 UWG.\n\naa) Die Beklagte bestreitet, die Tabelle kläg.act. 11 verwendet zu haben. Diese sei nur\nvon der - mit ihr nicht identischen - deutschen Firma S. GmbH, R. in Deutschland,\nbenutzt worden, auf die die Tabelle unten hinweist. Gemäss Homepage treten die\nschweizerische und die deutsche S.-Gesellschaft gemeinsam bzw. als verbundene\nGruppe mit gleichem Logo und unter einheitlicher oder zumindest zusammengehöriger\nLeitung auf (kläg.act. 8). Die 2001 gegründete deutsche Gesellschaft ist laut Homepage\naus einer Geschäftsstelle der schweizerischen Gesellschaft hervorgegangen.\n\nNach ihrer nicht widersprochenen Sachdarstellung ist die Klägerin unter anderem über\nVertriebspartner auch im Ausland (Deutschland, Österreich) tätig (Klage, Ziff. 2). Die\nAktivitäten der deutschen S.-Gesellschaft können sich damit durchaus direkt auf die\nKlägerin auswirken. Diese nach aussen deutlich kundgegebene Verbindung der\ndeutschen und der schweizerischen S.-Gesellschaft rechtfertigt, das Verhalten der\neinen auch der anderen Gesellschaft (d.h. der Beklagten) zuzurechnen (zur\nkonzernmässigen Zurechnung kraft kundgegebener Verbindung vgl. namentlich BGE\n120 II 331; allgemein zum Konzernrecht und der konzernmässigen Zurechnung für viele\ninsb. Druey/Vogel, Das schweizerische Konzernrecht in der Praxis der Gerichte, Zürich\n1999, S. 99 ff., 119 ff., Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht,\n9. Aufl., Bern 2004, S. 614 ff.; Alexander Vogel, Die Haftung der Muttergesellschaft als\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmaterielles, faktisches oder kundgegebenes Organ der Tochtergesellschaft, Bern,\nStuttgart, Wien 1997, S. 411 ff.).\n\nbb) Die Klägerin erachtet in der genannten Tabelle (kläg.act. 11) namentlich die\nQualifikation der von der Klägerin verwendeten SiFe-Legierung (\"mässig\nkorrosionsbeständig\"; \"Flugrost setzt an Schnittkanten sofort an\"; \"sollte aufgrund des\nhohen Eisenanteils … zusätzlich gegen Korrosion geschützt werden …\") und die\nVerwendung der Begriffe \"Trafoblech\" und \"Elektroblech\" als herabsetzend (Klage, Ziff.\n7 ff.). Ersteres treffe nicht zu, weil eine Korrosionsgefahr in der praktischen Anwendung\nnicht bestehe, und letzteres erwecke zu Unrecht den Eindruck minderer Qualität. Zu\nbeidem beantragt die Klägerin Expertise. - Vergleichbares findet sich im eMail des\nGeschäftsführers H. von der Beklagten an V. W. (kläg.act. 12).\n\nOhne spezifische Bestreitung bleibt die in beiden Aktenstücken enthaltene\nBehauptung, dass die SiFe-Legierung den Nachteil habe, Magnetfelder nur in eine\nRichtung zu leiten, und deshalb in der Regel doppelt verlegt werden müsse.\n\naaa) Es ist zulässig, für seine Produkte zu werben und deren positive Eigenschaften\nherauszuheben, solange nicht ein irreführender Eindruck entsteht, der die Produkte\noder Leistungen von Mitbewerbern herabsetzt (Art. 3 lit. a UWG) oder die eigenen\nProdukte und Leistungen unlauter begünstigt (Art. 3 lit. e UWG)(vgl. David, a.a.O., N\n152 ff.). Desgleichen ist Herabsetzung – im Sinne legitimer, sachlich fundierter Kritik -\nnicht an sich unerlaubt (Pedrazzini/Pedrazzini, N 5.12 f.), sondern nur dann, wenn sie –\nwie das Gesetz beispielhaft aufzählt – unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend ist.\n\nbbb) Wenn es zutrifft, dass die SiFe-Legierung der Klägerin einen Eisenanteil von 80 %\naufweist, ist glaubhaft, dass an exponierten Stellen bzw. unter entsprechenden\natmosphärischen Bedingungen Korrosion – jedenfalls mehr als bei den Produkten der\nBeklagten, bei deren NiFe-Legierung der Nickel-Anteil rund 80 % betragen soll -\nbeobachtet werden kann. Ob aufgrund dessen die Qualifikation\n\"Korrosionsbeständigkeit mässig\" gerechtfertigt ist, hängt in tatsächlicher Hinsicht\nzunächst davon ab, wie rasch Korrosion auftreten kann und welche Auswirkungen sich\ndaraus ergeben. Wie es sich damit verhält, war vom Sachverständigen zu beantworten.\nFerner hatte er die sich in diesem Zusammenhang stellende Frage zu beantworten,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwelche Material- und Funktionskenntnis beim Kunden erwartet werden kann; der\nMassstab, der an solche Anpreisungen bzw. Vergleiche anzulegen ist, wird vom\nAdressatenkreis und dem Fachwissen mitbestimmt, das beim durchschnittlichen\nAdressaten vorausgesetzt werden kann (vgl. Pedrazzini/Pedrazzini, N 5.19 mit\nHinweisen).\n\n"}