{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-04-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-76_2006-04-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4244&type=1563347022&cHash=b573480809d8b86ec9be18133803cd74", "Checksum": "1ef66d3c8f9d460b19f037ec7dffb6f4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 2, 3, 5 und 6 UWG (SR 241). Auslegung einer vertraglich vereinbarten Konkurrenzklausel, insbesondere des darin verwendeten Begriffs Vertragsgeräte. Ein unlauteres Verhalten ist nicht hinreichend substantiiert dargetan, wenn ohne hinreichende Konkretisierung behauptet wird, die Beklagte sei mit z. T. identischen Unterlagen wie die Klägerin aufgetreten. Die allfällige Verwendung zugänglicher Prospekte oder Homepages ist noch nicht unbefugte Verwertung von Arbeitsergebnissen (Handelsgericht, 25. April 2006, HG.2003.76)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:56:10", "Checksum": "b736e91989bffedd9cd288d949bd3295", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 2, 3, 5 und 6 UWG (SR 241). Auslegung einer vertraglich vereinbarten Konkurrenzklausel, insbesondere des darin verwendeten Begriffs Vertragsgeräte. Ein unlauteres Verhalten ist nicht hinreichend substantiiert dargetan, wenn ohne hinreichende Konkretisierung behauptet wird, die Beklagte sei mit z. T. identischen Unterlagen wie die Klägerin aufgetreten. Die allfällige Verwendung zugänglicher Prospekte oder Homepages ist noch nicht unbefugte Verwertung von Arbeitsergebnissen (Handelsgericht, 25. April 2006, HG.2003.76).\n\na) In erster Linie wirft die Klägerin der Beklagten vor, sie verwende die während der\nZusammenarbeit mit der Klägerin erlangten Produkte- und Produktionskenntnisse zu\neigenen Zwecken. Sie scheint sich damit sinngemäss auf Art. 6 UWG berufen zu\nwollen. Diese Bestimmung setzt jedoch voraus, dass es sich um eigentliche\n\"Geheimnisse\" handelt (zum Begriff: Pedrazzini/Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb\nUWG, 2. Aufl., Bern 2002, N 8.48) und dass der Betreffende diese \"ausgekundschaftet\noder sonstwie unrechtmässig erfahren\" hat. Die Klägerin tut im Einzelnen weder dar,\num welche Kenntnisse es geht, noch inwieweit diesen Geheimnischarakter zukommt,\nund sie belegt keine der genannten Voraussetzungen unrechtmässiger\nInformationsbeschaffung.\n\nb) Mit dem weiteren Vorwurf, die Beklagte sei mit zum Teil identischen Unterlagen wie\ndie Klägerin aufgetreten, scheint die Klägerin in erster Linie Art. 5 UWG anzurufen.\nNach dieser Bestimmung gelten verschiedenen Spielarten der Verwendung fremder\nArbeitsergebnisse als unlauter. Arbeitsergebnis ist das Resultat einer bestimmten\ngeistigen oder materiellen Tätigkeit (nicht die Tätigkeit selber; Pedrazzini/Pedrazzini, N\n9.08). Darunter fallen nach der (nicht abschliessenden) Aufzählung in Art. 5 lit. a (und b)\nnamentlich Offerten, Berechnungen oder Pläne.\n\naa) Solche Arbeitsergebnisse müssen in der Tatbestandsvariante lit. a vom\nBerechtigten \"anvertraut\" worden sein, was wiederum voraussetzt, dass sie geheimen\noder zumindest vertraulichen Charakter haben (Pedrazzini/Pedrazzini, N 9.09).\nAllgemein bekannte oder frei (z.B. via Internet) zugängliche Arbeitsergebnisse fallen\nsomit nicht darunter (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O.; David/Jacobs, Schweizerisches\nWettbewerbsrecht, 4. Auf., Bern 2005, N 377). Es muss sich vielmehr um Ergebnisse\nkonkreter Entwicklungsprozesse (z.B. Preis- oder Sachberechnungen, Offerten im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nengeren Sinne; Pedrazzini/Pedrazzini, N 9.10) oder aber um dokumentiertes Know-how\nhandeln, deren Verwendung deshalb unlauter ist, weil sie dem Dritten, der sie ohne\nErlaubnis verwendet, den Entwicklungsaufwand erspart und dadurch einen\nunverdienten Wettbewerbsvorteil verschafft (David, a.a.O., N 371 ff.). Die Klägerin wirft\nder Beklagten vor, dass sie mit z. T. identischen Unterlagen wie die Klägerin\naufgetreten sei (Klage, Ziff. 6). Sie konkretisiert aber auch insoweit in rein tatsächlicher\nHinsicht weder, um welche Arbeitsergebnisse es im Einzelnen geht, noch worin die\ndargestellten qualifizierenden Elemente bestehen. Die allfällige Verwendung\nzugänglicher Prospekte oder Homepages, wie sie zu den Akten gegeben worden sind\n(kläg act. 8, 10, 20), ist noch nicht unbefugte Verwertung von Arbeitsergebnissen. Im\nÜbrigen unterscheiden sich die Unterlagen der Beklagten jedenfalls prima facie von\nAufbau und Gestaltung her deutlich von denjenigen der Klägerin. Die Klägerin tut\nzudem nicht dar, inwieweit die Beklagte \"unbefugt\" handelt, d.h. gegen ein sachlich\neinschlägiges Verbot verstösst; ein solches könnte sich nur entweder aus dem Vertrag\noder aber aus der (immaterialgüterrechtlichen) Spezialgesetzgebung, nicht aber aus\nArt. 5 UWG selber ergeben. Der Vertrag verbietet aber lediglich das Herstellen oder\nHerstellenlassen von Vertragsgeräten. Diesbezüglich kann auf E. 2 hievor verwiesen\nwerden. Ob und inwieweit \"unbefugte\" Verwendung vorläge, kann daher offen bleiben.\n- Die Tatbestandsvariante lit. b ist zum Vorneherein nicht erfüllt, da es nicht um\nErgebnisse eines Dritten geht.\n\nbb) Obwohl in der Variante des Art. 5 lit. c UWG der Begriff \"Arbeitsergebnis\" weiter ist\nals in lit. a und b (Pedrazzini/Pedrazzini, N 9.20 f., David, a.a.O., N 378) und auch ein\nProdukt als solches umfassen kann, ist Unlauterkeit nur bei Vorliegen zusätzlicher\nVoraussetzungen - Ersparnis angemessenen eigenen Aufwandes sowie Einsatz\ntechnischer Reproduktionsverfahren - gegeben. Insbesondere letztere Voraussetzung\nwird weder behauptet noch ist sie ersichtlich.\n\nc) Als unlauter rügt die Klägerin auch, dass die Beklagte mit eigenen Produkten ('P. B.')\n\"…für die von der Klägerin zum Patent angemeldete Transformatorenabschirmung 'T.\nM.' warb\" (Klage, Ziff. 6). Konkreter wird die Klägerin hiezu aber nicht, und in der Replik\n(Ziff. 10) erklärt sie - ohne weitere Aktenhinweise -, sie werde sich zum Produkt \"P. B.\"\nder Beklagten an dieser Stelle nicht nochmals äussern. Das Produkt \"T. M.“ der\nKlägerin sei bereits während der Zusammenarbeit mit der Beklagten vertrieben worden,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsei zum Patent angemeldet worden und werde demzufolge Gegenstand einer\nseparaten Klage sein. Demzufolge ist auch hierauf, nachdem hinreichend substantiierte\nAusführungen fehlen, nicht näher einzugehen.\n\n"}