{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-04-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-76_2006-04-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4244&type=1563347022&cHash=b573480809d8b86ec9be18133803cd74", "Checksum": "1ef66d3c8f9d460b19f037ec7dffb6f4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 2, 3, 5 und 6 UWG (SR 241). Auslegung einer vertraglich vereinbarten Konkurrenzklausel, insbesondere des darin verwendeten Begriffs Vertragsgeräte. Ein unlauteres Verhalten ist nicht hinreichend substantiiert dargetan, wenn ohne hinreichende Konkretisierung behauptet wird, die Beklagte sei mit z. T. identischen Unterlagen wie die Klägerin aufgetreten. Die allfällige Verwendung zugänglicher Prospekte oder Homepages ist noch nicht unbefugte Verwertung von Arbeitsergebnissen (Handelsgericht, 25. April 2006, HG.2003.76)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:56:10", "Checksum": "b736e91989bffedd9cd288d949bd3295", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 2, 3, 5 und 6 UWG (SR 241). Auslegung einer vertraglich vereinbarten Konkurrenzklausel, insbesondere des darin verwendeten Begriffs Vertragsgeräte. Ein unlauteres Verhalten ist nicht hinreichend substantiiert dargetan, wenn ohne hinreichende Konkretisierung behauptet wird, die Beklagte sei mit z. T. identischen Unterlagen wie die Klägerin aufgetreten. Die allfällige Verwendung zugänglicher Prospekte oder Homepages ist noch nicht unbefugte Verwertung von Arbeitsergebnissen (Handelsgericht, 25. April 2006, HG.2003.76).\n\nspezifische Vorteile und Nachteile haben, die sich funktionell im Ergebnis weitgehend\nausgleichen (lit. b-d), und dass die SiFe-Lösung meist geringere Selbstkosten\nverursachen und daher wirtschaftlich interessanter sein dürfte. Der wirtschaftlich\nwirksame Unterschied sei wegen der unterschiedlichen mechanischen Belastbarkeit\nund des unterschiedlichen Lagenaufbaus im verarbeiteten Zustand aber abhängig von\nder konkreten Anwendung und im Ergebnis deutlich geringer (etwa Faktor 2) als bei\nden reinen Materialkosten (etwa Faktor 5 - 10)(lit. d).\n\nbb) Zusätzlich wurde dem Experten folgende (beide Themenkomplexe der Expertise;\nvgl. auch E. 3 nachfolgend) Frage gestellt:\n\nFrage 3:\n\nDer Experte soll bei den einzelnen Fragen nötigenfalls auch sagen, wie relevant diese\nEinzelfragen für die Beurteilung der übergeordneten Fragestellungen (Ingress der\nFragen 1 und 2) sind. Drängen sich aus fachlicher Sicht weitere Fragen oder\nBemerkungen auf oder sollten einzelne Fragen aus fachlicher Sicht anders gestellt\nwerden?\n\nDer Experte führt dazu zusammenfassend aus (Expertise, S. 15), dass es sich um zwei\nLösungsansätze für dieselbe Problemstellung und denselben Markt handle, bei der\nsachbedingt kein grosser technischer Spielraum bestehe, da es nur wenige geeignete\nmagnetisch wirksame Materialien gebe. Im engen zur Verfügung stehenden Spielraum\nunterschieden sich die verwendeten Stoffe metallurgisch deutlich; die\nunterschiedlichen Eigenschaften könnten aber durch unterschiedliche technische\nLösungen ausgeglichen werden. Überdies werde bei beiden Systemen zusätzlich\nAluminiumblech eingesetzt. Betrachte man die Gesamtsysteme, seien die Unterschiede\nzwischen den beiden Systemen sowohl optisch als auch physikalisch-funktional\ndeutlich geringer als die Unterschiede zwischen den ferromagnetisch wirksamen\nLegierungen.\n\ncc) Auch wenn der Experte die beiden Lösungsansätze bezüglich der wesentlichen\nEigenschaften und Funktionen als im Wesentlichen gleichwertig ansieht, macht er\ndennoch klar, dass es sich um zwei unterschiedliche \"Lösungsansätze\" bzw.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n\"Abschirmsysteme\" handelt, die sich technisch und metallurgisch deutlich\nunterscheiden, auch wenn \"die unterschiedlichen Eigenschaften durch unterschiedliche\ntechnische Lösungen\" dann wieder \"ausgeglichen\" bzw. funktionell einander\nangenähert werden (Expertise, S. 15). Auch der Umstand, dass die Klägerin\n\"Vergleichsmessungen verschiedener EMF-Abschirmplatten und Systeme, am\nPrüfsimulator bzw. an NS-Verteilung\" durchgeführt hat (bekl. act. 2 und 3), spricht\ndafür, dass auch die Klägerin letztlich von unterschiedlich gearteten Produkten ausgeht\n(zumal die Messergebnisse nach Darstellung der Klägerin erhebliche Unterschiede\nzeigen). Die Expertise bestätigt somit den Schluss, dass die von der Beklagten\nvertriebenen Systeme schon deshalb nicht \"Vertragsprodukte\" sind, weil sie auf einem\nanderen technischen Lösungsansatz beruhen. Bei diesem Ergebnis erweist sich auch\ndie Zusatzfrage der Klägerin zu Frage 1b (S. 10 des Gutachtens)\n\n\"Die relative Permeabilität erreicht bei NiFe nur im schlussgeglühten Zustand die\nangegebenen Werte, Systron verwendet aber kein schlussgeglühtes NiFe sondern\nlediglich ein weichgeglühtes NiFe, bei welchem die relative Permeabilität wesentlich\ngeringer ist. Die Klägerin bittet den Gutachter, sich auch dazu zu äussern.\"\n\nals nicht relevant. - Zusammengefasst hat die Klägerin eine Verletzung des\nKonkurrenzverbots nicht substantiiert dargelegt, und im übrigen verletzt der Vertrieb\ndes NiFe-Systems durch die Beklagte - wie sich aufgrund der Expertise ergibt - das\nvertragliche Konkurrenzverbot nicht.\n\ndd) Die Beklagte behauptet und verstellt zusätzlich zum Beweis (unter Anrufung ihrer\nGeschäftsführer K. und H. als \"Zeugen\" - effektiv käme nur Parteibefragung in Frage),\ndie Klägerin habe sich einverstanden erklärt, dass die Beklagte NiFe-Produkte vertreibe\n(Klageantwort, Ziff. 2.5 a.E.). Die Klägerin nimmt dazu in der Replik, Ziff. 8 (ad Ziff. 5),\nnur in Form einer sehr unspezifischen Bestreitung Stellung. Wie es sich damit verhält,\nkann angesichts der vorstehenden Erwägungen aber offen bleiben. - Des weitern kann\nauch offen bleiben, ob das Konkurrenzverbot, wie es die Beklagte behauptet,\nrechtsbeständig oder aber dahingefallen ist.\n\n3. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche ferner auf das Bundesgesetz gegen den\nunlauteren Wettbewerb (UWG). Unlauter und widerrechtlich ist nach der Generalklausel\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndes Art. 2 UWG jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von\nTreu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das\nVerhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern\nbeeinflusst. In den Artikeln 3 - 8 UWG regelt das Gesetz sodann exemplifikativ\n(\"insbesondere\") gewisse typische Konstellationen, namentlich unlautere Werbe- und\nVerkaufsmethoden und anderes widerrechtliches Verhalten (Art. 3), Verwertung fremder\nLeistung (Art. 5), Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen (Art. 6).\n\n"}