{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-04-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-76_2006-04-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4244&type=1563347022&cHash=b573480809d8b86ec9be18133803cd74", "Checksum": "1ef66d3c8f9d460b19f037ec7dffb6f4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 2, 3, 5 und 6 UWG (SR 241). Auslegung einer vertraglich vereinbarten Konkurrenzklausel, insbesondere des darin verwendeten Begriffs Vertragsgeräte. Ein unlauteres Verhalten ist nicht hinreichend substantiiert dargetan, wenn ohne hinreichende Konkretisierung behauptet wird, die Beklagte sei mit z. T. identischen Unterlagen wie die Klägerin aufgetreten. Die allfällige Verwendung zugänglicher Prospekte oder Homepages ist noch nicht unbefugte Verwertung von Arbeitsergebnissen (Handelsgericht, 25. April 2006, HG.2003.76)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:56:10", "Checksum": "b736e91989bffedd9cd288d949bd3295", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 2, 3, 5 und 6 UWG (SR 241). Auslegung einer vertraglich vereinbarten Konkurrenzklausel, insbesondere des darin verwendeten Begriffs Vertragsgeräte. Ein unlauteres Verhalten ist nicht hinreichend substantiiert dargetan, wenn ohne hinreichende Konkretisierung behauptet wird, die Beklagte sei mit z. T. identischen Unterlagen wie die Klägerin aufgetreten. Die allfällige Verwendung zugänglicher Prospekte oder Homepages ist noch nicht unbefugte Verwertung von Arbeitsergebnissen (Handelsgericht, 25. April 2006, HG.2003.76).\n\nbb) Die Klägerin bleibt in ihren Angaben, wodurch und inwieweit die Beklagte das\nKonkurrenzverbot verletze, sehr vage. Sie weist in ihrer Replik (Ziff. 5) \"insbesondere\"\nauf kläg. act. 18-20 hin, aufgrund derer es \"doch nicht ernsthaft strittig sein\" könne,\ndass es sich bei den von der Beklagten vertriebenen Produkten um \"Vertragsgeräte\" im\nSinne der Konkurrenzklausel gehe. Nähere Ausführungen hiezu fehlen jedoch. Weder\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkläg.act. 18 noch 19 sagt etwas darüber aus, ob die Beklagte ab dem Jahr 2002 in\nVerletzung des Konkurrenzverbotes \"Vertragsgeräte\" hergestellt (bzw. herstellen\nlassen) oder – soweit überhaupt relevant - vertrieben hat. Ebensowenig kann solches\ndem aus 1998 stammenden kläg.act. 20 entnommen werden.\n\nEinzig die von der Klägerin eingereichte Homepage der Beklagten (Ausdruck vom 2.\nOktober 2003; kläg.act. 8) nennt die Monitorabschirmung \"S. T.\", welche bereits im\nVerkaufsprospekt der Klägerin von 1998 (kläg.act. 20) enthalten ist, und zeigt ein Bild,\ndas dem Augenschein nach das gleiche Objekt darstellt. Die Klägerin behauptet aber\nnicht, dass die Beklagte dieses Produkt nachbaut oder nachbauen lässt. Sofern es sich\naber um das Produkt der Klägerin handeln würde, wäre nicht ohne weiteres klar,\ninwiefern der Klägerin daraus ein Nachteil erwächst. Hinzu kommt – was mangels\nRelevanz allerdings offen bleiben kann – die Behauptung der Beklagten (Duplik, Ziff.\n2.6), dass die Bezeichnung \"S. T.\" von der Beklagten stamme.\n\ncc) Nachdem die Klägerin auch sonst keine Informationen liefert, welche zu beurteilen\nerlaubten, ob hier eine Verletzung des Konkurrenzverbotes durch die Beklagte vorliegt,\nerscheint die Klage, soweit sie sich auf das Konkurrenzverbot stützt, mangels\nSubstantiierung als unbegründet.\n\nc) Im übrigen könnte die Klage betreffend Verletzung des Konkurrenzverbots auch\ndann nicht geschützt werden, wenn die Klägerin die einzelnen Vertragsverletzungen\nhinreichend dargelegt hätte. Nachdem zur Abklärung von behaupteten\nWettbewerbsverstössen eine Expertise eingeholt wurde, wurde der Gutachter auch\nbeauftragt, sich darüber zu äussern, ob die von der Beklagten verwendete Technik mit\nderjenigen der Klägerin so eng verwandt sei, dass ihre Konkurrenzprodukte wegen\npraktisch gänzlicher Gleichartigkeit als \"Vertragsgeräte\" angesehen werden können. Es\nist unbestritten, dass die Klägerin mit einer Silikon-Eisen-(SiFe)-, die Beklagte mit einer\nNickel-Eisen-(NiFe)-Legierung arbeitet. Die Beklagte behauptet sinngemäss, ihre\nAbschirmtechnik sei gegenüber derjenigen der Klägerin grundlegend geändert (vgl.\nkläg.act. 12; Duplik, Ziff. 2.11). Die Klägerin bestreitet relevante Unterschiede der\nbeiden Technologien und erst recht markante Vorteile der NiFe-Technik der Beklagten\n(Replik, ad Ziff. 7).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naa) Im Zusammenhang mit der - primär mit anderem Schwerpunkt (Frage des\nherabsetzenden Charakters bestimmter der Beklagten zuzurechnender Äusserungen;\nE. 3 nachfolgend) eingeholten - Expertise wurde nach Rücksprache mit den Parteien\ndem Experten zur (dem Expertisethema übergeordneten) Frage, was unter\n\"Vertragsgeräten\" zu verstehen ist, folgende Frage gestellt:\n\nFrage 1: (im Zusammenhang mit der Rechtsfrage: \"Was sind Vertragsgeräte\"):\n\nDie Klägerin arbeitet mit einer SiFe-, die Beklagte mit einer NiFe-Legierung.\n\n(a) Welches sind die hauptsächlichen Zielmärkte für die beiden Abschirmsysteme in der\nSchweiz?\n\n(b) Bestehen zwischen diesen Techniken funktionale Unterschiede? Welche? Leitet\nSiFe den magnetischen Fluss nur in einer Richtung? Falls ja: löst die kreuzweise\nVerlegung (90-Grad-Drehung der zweiten Schicht) dieses Problem, unabhängig von der\nmagnetischen Flussrichtung? Wie wirken sich solche Unterschiede, insbesondere\nzwischen einem System mit NiFe und einem solchen mit kreuzweise verlegtem SiFe,\nallenfalls aus?\n\n(c) Welche Abschirmwerte können mit SiFe, welche Abschirmwerte mit NiFe erzielt\nwerden? In welchem Frequenzbereich und für welche minimale und maximale\nFeldstärke ist die Abschirmwirkung der beiden Systeme > 20 dB bzw. > 40 dB?\n\n(d) Sind die Unterschiede (im Rahmen der technischen Möglichkeiten, die im Gebiet\nder EMF-Abschirmung überhaupt bestehen) von einer gewissen Bedeutung in\ntechnischer, funktionaler oder wirtschaftlicher Hinsicht? Wenn ja: wie lässt sich\nBedeutung beschreiben und quantifizieren?\n\nDer Experte führt dazu aus, dass die Zielmärkte weitgehend identisch sind (lit. a), NiFe\nbesser bzw. allseitiger leitet als SiFe, der Unterschied unter Praxisbedingungen aber\nletztlich wenig ins Gewicht fällt (lit. b und c), NiFe leichter zu applizieren, aber auch\ndeutlich teurer und empfindlicher ist als das robuste und kostengünstige SiFe (lit. b und\nd) und beide Lösungen zusätzlich weitere Schichten mit hoher elektrischer Leitfähigkeit\n(Aluminiumblech) verwenden (lit. d). Im Ergebnis hält er fest, dass beide Lösungen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}