{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-04-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-76_2006-04-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4244&type=1563347022&cHash=b573480809d8b86ec9be18133803cd74", "Checksum": "1ef66d3c8f9d460b19f037ec7dffb6f4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 2, 3, 5 und 6 UWG (SR 241). Auslegung einer vertraglich vereinbarten Konkurrenzklausel, insbesondere des darin verwendeten Begriffs Vertragsgeräte. Ein unlauteres Verhalten ist nicht hinreichend substantiiert dargetan, wenn ohne hinreichende Konkretisierung behauptet wird, die Beklagte sei mit z. T. identischen Unterlagen wie die Klägerin aufgetreten. Die allfällige Verwendung zugänglicher Prospekte oder Homepages ist noch nicht unbefugte Verwertung von Arbeitsergebnissen (Handelsgericht, 25. April 2006, HG.2003.76)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:56:10", "Checksum": "b736e91989bffedd9cd288d949bd3295", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 2, 3, 5 und 6 UWG (SR 241). Auslegung einer vertraglich vereinbarten Konkurrenzklausel, insbesondere des darin verwendeten Begriffs Vertragsgeräte. Ein unlauteres Verhalten ist nicht hinreichend substantiiert dargetan, wenn ohne hinreichende Konkretisierung behauptet wird, die Beklagte sei mit z. T. identischen Unterlagen wie die Klägerin aufgetreten. Die allfällige Verwendung zugänglicher Prospekte oder Homepages ist noch nicht unbefugte Verwertung von Arbeitsergebnissen (Handelsgericht, 25. April 2006, HG.2003.76).\n\na) aa) Nach Art. 18 Abs. 1 OR ist für die Beurteilung eines Vertrages der\nübereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder\nAusdrucksweise zu beachten (\"sub¬jektive Auslegung\"; BGE 118 II 365 E.1, S. 365 f.;\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKramer N 18 ff. zu Art. 18 OR; Jäggi/Gauch N 23 ff. zu Art. 18 OR). Ist der tatsächliche\nWille nicht feststellbar, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die\nErklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach\nihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden\nwerden durften und mussten (BGE 126 III 119 E.2a, S. 120; 125 III 263, S. 165; 125 III\n435 E.2a/aa, S. 436 f.; 118 II 365 E.1, S. 366; 117 II 278 E.5a; je mit Hinweisen; OR-\nWiegand N 32 ff., 42 zu Art. 18, Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9.\nAufl., Zürich 2000, § 12 N 31; Jäggi/Gauch N 332 zu Art. 18 OR). Während die\nsubjektive Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung beruht, ist die objektivierte\nVertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip Rechtsfrage (BGE 118 II 365 E.1, S.\n366; 117 II 278 f. E.5a; je mit Hinweisen).\n\nbb) Die Parteien legen nicht dar, welchen spezifischen Sinn sie insbesondere dem\nBegriff \"Vertragsgeräte\" beimassen, bzw. was ihre wirkliche Meinung bei der Abgabe\nder entsprechenden Willenserklärung war (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Es ist daher durch\nobjektive Auslegung zu ermitteln, wie die Klausel zu verstehen ist.\n\ncc) Der in Ziff. 12 Abs. 1 des Handelsvertrages verwendete Begriff \"Vertragsgeräte\",\nwelche die Beklagte noch während fünf Jahren über eine allfällige Vertragsauflösung\nhinaus weder selbst herstellen noch von Dritten herstellen lassen darf, bezieht sich, wie\nsich im Zusammenhang mit Ziff. 1 des Vertrages ergibt, seinem Wortlaut nach auf\ndiejenigen Produkte, die im Anhang 1 dieses Vertrages (abschliessend) aufgezählt\nwerden. Aus Ziff. 10 des Vertrages ist allerdings zu folgern, dass er auch auf deren\nÄnderungen, Verbesserungen und Weiterentwicklungen anwendbar sein soll.\n\"Vertragsgeräte\" stellen im Verhältnis zu den in Abs. 2 genannten\n\"Konkurrenzprodukten\", für deren Verwendung nur während der Geltung des Vertrages\nEinschränkungen bestehen, den engeren Begriff dar.\n\nZiff. 12 Abs. 1 des Vertrages verbietet nach Ablauf der Zusammenarbeit nicht die\nKonkurrenzierung der Klägerin durch die Beklagte an sich. Verboten ist nach dem\nWortlaut dieses Absatzes die Herstellung von Vertragsprodukten. Vom Vertrieb spricht\ndiese Bestimmung nicht. Unter die Klausel fällt somit sicher eigentliches Nachbauen(-\nlassen), d.h. die Herstellung in allen wesentlichen Beziehungen gleicher Geräte in\neigener Regie oder durch Dritte. Aus der Gegenüberstellung mit Abs. 2 folgt aber, dass\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnicht alle funktionsverwandten Geräte, gegen welche die Produkte der Klägerin in\nKonkurrenz stehen, als \"Vertragsgeräte\" gelten können. Ob und inwieweit die Klausel\nallenfalls bei Auslegung nach Treu und Glauben in einem weiteren Sinn zu verstehen\nwäre, kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.\n\nb) aa) Nach st. gallischem Prozessrecht ist eine Parteibehauptung dann genügend\nsubstantiiert, wenn sie - in Einzeltatsachen gegliedert - so detailliert angegeben ist,\ndass darüber Beweis abgenommen werden kann (Leuenberger/Uffer-Tobler N 2a/aa zu\nArt. 56 ZPO). Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die\nSubstantiierung nicht nur die Anwendung des Bundesrechts auf den konkreten\nSachverhalt erlauben, sondern auch die hiefür erforderlichen beweismässigen\nAbklärungen ermöglichen (BGE 108 II 341 E.3). Das Beweisverfahren soll nicht dazu\ndienen, mangelnde Sachvorbringen zu vervollständigen. Es darf deshalb von der nach\nArt. 8 ZGB beweisbelasteten Partei, zumal wenn sie anwaltlich vertreten ist, verlangt\nwerden, dass sie das Zumutbare zu genügender Substantiierung beiträgt. Es verstösst\nnicht gegen Bundesrecht, eine Substantiierung, deren Lücken in den Behauptungen\nerst noch durch das Beweisverfahren geschlossen werden müsste, als nicht\nausreichend anzusehen (BGE 108 II 341 E.3), zumal wenn der fraglichen Prozesspartei\nweitergehende Sachvorbringen - d.h. Behauptungen und Beweisanträge - an sich\nmöglich und zumutbar gewesen wären. Insbesondere ist es nicht Aufgabe des\nGerichts, die eingereichten Akten selber nach Informationen zu durchsuchen, die im\nvorliegenden Verfahren allenfalls verwendet werden könnten. Vielmehr hätte es der\nKlägerin oblegen, genügend konkret darzutun, welche \"Vertragsprodukte\" die Beklagte\nin Verletzung des Konkurrenzverbotes herstellt oder herstellen lässt. Sie hätte\neinerseits das Beweisthema substantiieren (vgl. J. Brönnimann, Die Behauptungs- und\nSubstanzierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Bern 1989, S. 64 f.)\nsowie andererseits die konkret angerufenen Beweisurkunden genau bezeichnen\nmüssen (Leuenberger/Uffer-Tobler N 7b zu Art. 161 ZPO).\n\n"}