{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-04-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-76_2006-04-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4244&type=1563347022&cHash=b573480809d8b86ec9be18133803cd74", "Checksum": "1ef66d3c8f9d460b19f037ec7dffb6f4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 2, 3, 5 und 6 UWG (SR 241). Auslegung einer vertraglich vereinbarten Konkurrenzklausel, insbesondere des darin verwendeten Begriffs Vertragsgeräte. Ein unlauteres Verhalten ist nicht hinreichend substantiiert dargetan, wenn ohne hinreichende Konkretisierung behauptet wird, die Beklagte sei mit z. T. identischen Unterlagen wie die Klägerin aufgetreten. Die allfällige Verwendung zugänglicher Prospekte oder Homepages ist noch nicht unbefugte Verwertung von Arbeitsergebnissen (Handelsgericht, 25. April 2006, HG.2003.76)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:56:10", "Checksum": "b736e91989bffedd9cd288d949bd3295", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 2, 3, 5 und 6 UWG (SR 241). Auslegung einer vertraglich vereinbarten Konkurrenzklausel, insbesondere des darin verwendeten Begriffs Vertragsgeräte. Ein unlauteres Verhalten ist nicht hinreichend substantiiert dargetan, wenn ohne hinreichende Konkretisierung behauptet wird, die Beklagte sei mit z. T. identischen Unterlagen wie die Klägerin aufgetreten. Die allfällige Verwendung zugänglicher Prospekte oder Homepages ist noch nicht unbefugte Verwertung von Arbeitsergebnissen (Handelsgericht, 25. April 2006, HG.2003.76).\n\n8. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.\n\n9. Anlässlich einer am 20. April 2005 durchgeführten Referentenaudienz konnte keine\nEinigung gefunden werden. In der Folge einigten sich die Parteien auf die Einholung\neiner Kurzexpertise aufgrund eines unter Mitwirkung der Parteien erarbeiteten\nFragenkatalogs bei Dr. G. K. Der vom 24. November datierende Bericht des Experten\nwurde den Parteien zugestellt. Die Klägerin hat innert angesetzter Frist zwei\nErgänzungsfragen gestellt. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen. Am 25. April 2006\nfand die mündliche Hauptverhandlung statt, an welcher die Parteien an ihren Anträgen\nfesthielten.\n\nII.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Der Vertrag, auf den die Klägerin ihre Klage aus Konkurrenzverbot stützt, nennt als\nGerichtsstand H. Die Beklagte anerkennt die örtliche Zuständigkeit des\nHandelsgerichts des Kantons St. Gallen ausdrücklich. Da die Klägerin zumindest im\nZeitpunkt des Abschlusses des Vertrages einen Sitz im Kanton St. Gallen hatte, stehen\nder Bejahung der örtlichen Zuständigkeit der St. Galler Gerichte keine Bedenken\nentgegen. Soweit die Klage auch auf ausservertraglicher Basis beruht, steht sie in\nSachzusammenhang mit dem auf Vertrag gestützten Klagegrund (vgl. Art. 7 Abs. 2\nGestG). Die Anerkennung der örtlichen Zuständigkeit wird denn auch nicht\neingeschränkt.\n\n2. Unbestritten ist auch die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts: Beide\nParteien sind im Handelsregister als Aktiengesellschaft (Klägerin) bzw. als GmbH\n(Beklagte) eingetragen (kläg. act. 3 und 4). Der Streit hängt mit ihrer gegenseitigen\ngeschäftlichen Tätigkeit zusammen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Damit ist\nschon die allgemeine Zuständigkeit des Handelsgerichts zu bejahen (Art. 14 Abs. 1\nZPO). Aber auch die besondere Zuständigkeit ist gegeben, wird doch auch unlauterer\nWettbewerb geltend gemacht (Art. 15 lit. d ZPO). Ferner besteht der Gerichtsstand des\nSachzusammenhangs (Art. 15 Abs. 2 ZPO). Dem Eintreten auf die Klage steht insoweit\nnichts entgegen.\n\n3. Ob das Rechtsbegehren (1) der Klägerin, mit welchem der Beklagten generell\nverboten werden soll, die Klägerin zu konkurrenzieren, in dieser Allgemeinheit\nüberhaupt geschützt werden könnte, schiene selbst dann zweifelhaft, wenn das\nzwischen den Parteien vereinbarte Konkurrenzverbot umfassend formuliert wäre, was\nnach seinem Wortlaut nicht der Fall ist. Gegebenenfalls wäre ein zu weit gefasstes\nRechtsbegehren durch geeignete Formulierung des Urteilsdispositivs von Amtes\nwegen zu präzisieren. Wie es sich damit verhält, kann im Zusammenhang mit der\nPrüfung der Eintretensfragen offen bleiben; hingegen ist gegebenenfalls bei der\nBehandlung der Klage in materieller Hinsicht darauf zurückzukommen.\n\nOhne weiteres zulässig ist es, die Bezifferung einer Forderungsklage vom\nBeweisergebnis abhängig zu machen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIII.\n\n1. Die Klägerin wirft der Beklagten Vertragsverletzung durch Verstoss gegen das\nKonkurrenzverbot sowie unlauteren Wettbewerb vor. Sie behauptet namentlich, die\nBeklagte vertreibe \"Vertragsgeräte\" im Sinne der Konkurrenzklausel in Ziff. 12 des\nHandelsvertrages (Replik, Ziff. 5). Unlauteren Wettbewerb erblickt sie darin, dass die\nBeklagte mit z. T. identischen Unterlagen (Produktbeschriebe, Referenzlisten) wie die\nKlägerin aufgetreten sei (Klage, Ziff. 6; Replik, Ziff. 9), die während der Zusammenarbeit\nmit der Klägerin erlangten Produkte- und Produktionskenntnisse zu eigenen Zwecken\nverwende und im Wettbewerb gezielt und irreführend gegen die Klägerin einsetze\n(Klage, Ziff. 6, 10; Replik, Ziff. 9), die Leistungen der Klägerin durch unrichtige und\nirreführende Äusserungen herabsetze (Klage, Ziff. 7 f., 10; Replik, Ziff. 9., 13 ff.) und mit\neigenen Produkten (\"P. B.\") \"… für die von der Klägerin zum Patent angemeldete\nTransformatorenabschirmung \"T. M.\" warb\" (Klage, Ziff. 6).\n\nDie Beklagte erachtet das Konkurrenzverbot zum einen nicht als verbindlich bzw. als\ndahin gefallen und im übrigen - selbst wenn es verbindlich wäre - nicht als einschlägig\nund insbesondere nicht als verletzt.\n\n2. Nach Ziff. 12 Abs. 1 des Handelsvertrages (kläg.act. 2) darf die Beklagte die\n\"Vertragsgeräte\" noch während fünf Jahren über eine allfällige Vertragsauflösung\nhinaus weder selbst herstellen noch von Dritten herstellen lassen. Die Klägerin erachtet\nes als durch die von ihr eingereichten Unterlagen, insbesondere durch kläg.act. 18 -\n20, als erwiesen, dass die Beklagte \"Vertragsprodukte\" vertreibe, zu denen nicht nur\ndie im Anhang 1 des Vertrages von 1995 aufgeführten Produkte, sondern gemäss Ziff.\n10 jenes Vertrages auch \"Änderungen\", \" Verbesserungen\" und \"Weiterentwicklungen\"\ngehörten. Während die Klägerin daraus ein umfassendes Verbot konkurrenzierender\nTätigkeit abzuleiten scheint, vertritt die Beklagte die Auffassung, dass sich die\nEinschränkung lediglich auf den eigentlichen Vertragsgegenstand gemäss Ziff. 1 des\nVertrages beziehe.\n\n"}