{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-04-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-76_2006-04-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4244&type=1563347022&cHash=b573480809d8b86ec9be18133803cd74", "Checksum": "1ef66d3c8f9d460b19f037ec7dffb6f4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 2, 3, 5 und 6 UWG (SR 241). Auslegung einer vertraglich vereinbarten Konkurrenzklausel, insbesondere des darin verwendeten Begriffs Vertragsgeräte. Ein unlauteres Verhalten ist nicht hinreichend substantiiert dargetan, wenn ohne hinreichende Konkretisierung behauptet wird, die Beklagte sei mit z. T. identischen Unterlagen wie die Klägerin aufgetreten. Die allfällige Verwendung zugänglicher Prospekte oder Homepages ist noch nicht unbefugte Verwertung von Arbeitsergebnissen (Handelsgericht, 25. April 2006, HG.2003.76)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:56:10", "Checksum": "b736e91989bffedd9cd288d949bd3295", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.04.2006 HG.2003.76\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 2, 3, 5 und 6 UWG (SR 241). Auslegung einer vertraglich vereinbarten Konkurrenzklausel, insbesondere des darin verwendeten Begriffs Vertragsgeräte. Ein unlauteres Verhalten ist nicht hinreichend substantiiert dargetan, wenn ohne hinreichende Konkretisierung behauptet wird, die Beklagte sei mit z. T. identischen Unterlagen wie die Klägerin aufgetreten. Die allfällige Verwendung zugänglicher Prospekte oder Homepages ist noch nicht unbefugte Verwertung von Arbeitsergebnissen (Handelsgericht, 25. April 2006, HG.2003.76).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2003.76\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 25.04.2006\nEntscheiddatum: 25.04.2006\n\nEntscheid Handelsgericht, 25.04.2006\nArt. 18 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 2, 3, 5 und 6 UWG (SR 241). Auslegung einer\nvertraglich vereinbarten Konkurrenzklausel, insbesondere des darin\nverwendeten Begriffs Vertragsgeräte. Ein unlauteres Verhalten ist nicht\nhinreichend substantiiert dargetan, wenn ohne hinreichende Konkretisierung\nbehauptet wird, die Beklagte sei mit z. T. identischen Unterlagen wie die\nKlägerin aufgetreten. Die allfällige Verwendung zugänglicher Prospekte oder\nHomepages ist noch nicht unbefugte Verwertung von Arbeitsergebnissen\n(Handelsgericht, 25. April 2006, HG.2003.76).\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Beide Parteien sind in der Magnetfeld-Technologie tätig. Nach ihrem\nHandelsregisterauszug bezweckt die Klägerin Herstellung, Import und Export sowie\nHandel mit und Beratung für EMV-Produkte, die Beklagte \"Beratung, Vertrieb und\nInstalla¬tion von Störschutztechnik\" (kläg.act. 3 und 4). Die Abkürzung EMF steht für\n\"elektronisches Magnetfeld\", EMV für \"elektromagnetische Verträglichkeit\". Wie den\nübereinstimmenden Angaben der Parteien entnommen werden kann, arbeiteten sie\n(bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen - die Einzelfirma C. F. sowie die Kollektivgesellschaft\nS.) seit 1993 zusammen, indem die Beklagte Produkte der Klägerin vertrieb und\ninstallierte.\n\nGemäss \"Handelsvertrag\" vom 9./17. Januar 1995 (kläg.act. 2) gewährte die Klägerin\nder Beklagten \"…das exklusive Vertriebsrecht in der Deutsch-Schweiz\" sowie bis auf\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nschriftlichen Widerruf auch in den übrigen Kantonen \"…für die im Anhang 1\naufgeführten Vertragsgeräte.\" Die Beklagte sollte die Vertragsgeräte auf eigene\nRechnung kaufen und verkaufen und den Verkauf aktiv fördern (Ziff. 8 Abs. 1), wobei\ndas Entfernen oder Unkenntlichmachen des darauf angebrachten Logos untersagt war\n(Ziff. 3 Abs. 1). Nach Ziff. 10 sollte der Vertrag sodann \"sinngemäss auch für allfällige\nÄnderungen oder Verbesserungen, die während der Fabrikation vorgenommen werden,\nsowie für Weiterentwicklungen\" gelten. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit\nabgeschlossen, war aber unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten\njeweils auf das Ende eines Kalenderjahres kündbar, erstmals per 31. Dezember 1996\n(Ziff. 11 Abs. 1 und 2). Bei Nichterreichen des in Ziff. 4 vorgesehenen Umsatzziels von\nSFr. 400'000.-- pro Jahr sollte der Vertrag gemäss Ziff. 11 Abs. 4 ohne weiteres\nerlöschen. - Ziff. 12 enthielt sodann die folgende Konkurrenzklausel:\n\n\"S. (= Beklagte) darf die Vertragsgeräte weder selbst herstellen noch von Dritten\nherstellen lassen. Diese Klausel bleibt 5 (fünf) Jahre über eine allfällige\nVertragsauflösung hinaus weiter bestehen.\n\nVor Vertragsablauf dürfen von S. Konkurrenzprodukte nur dann eingesetzt\n\nwerden, wenn die Vertragsgeräte ihre Funktion nachweislich nicht erfüllen.\"\n\n2. Die Zusammenarbeit der Parteien erfuhr in der Folge einzelne Modifikationen. Die\nBeklagte stimmte diesen teilweise explizit zu; teilweise gehen die Meinungen der\nParteien über die Bedeutung und Rechtswirkungen einzelner Aspekte auseinander.\nDarauf ist, soweit wesentlich, in den Erwägungen einzugehen.\n\n3. Unbestritten ist, dass die Zusammenarbeit der Parteien gegen Ende 2001 endete,\nwobei die Parteien auch hier die Gewichte im Einzelnen unterschiedlich legen.\n\n4. Mit Schreiben vom 8. Mai 2002 warf die Klägerin der Beklagten die Verletzung des\nvertraglichen Konkurrenzverbotes, unlauteren Wettbewerb (Verletzung von\nFabrikations- und Geschäfts¬geheimnissen der Klägerin durch Kopieren von\nProduktionsverfahren; Verwendung von Referenzen, die mit Produkten der Klägerin\nbeliefert worden waren, für eigene Zwecke), die Verletzung von Urheberrechten der\nKlägerin durch Verwendung ihrer Produktebeschriebe, technischen Daten und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAuswertungen sowie die Verletzung von Patent- und Markenrechten der Klägerin durch\nVerkauf der patentrechtlich geschützten Transformatorenabschirmung \"T. M.\" vor\n(kläg.act. 9).\n\n5. Auf dieses Schreiben hin führten die Parteien Vergleichsgespräche. Die Meinungen\nüber deren Resultat gehen allerdings auseinander: Während die Klägerin gewisse\nverbindliche Teilergebnisse behauptet, bezüglich welcher sie der Beklagten wiederum\nVorstösse vorwirft, bestreitet die Beklagte bindende Ergebnisse.\n\n6. Mit Eingabe vom 19. November 2003 machte die Klägerin die vorliegende Klage\nbeim Handelsgericht anhängig, wobei sie folgendes Rechtsbegehren stellte:\n\n1. Der Beklagten sei unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit\nsofortiger Wirkung zu verbieten, die Klägerin zu konkurrenzieren.\n\n2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen nach Ausgang des\nBeweisverfahrens zu beziffernden Betrag, mindestens aber Fr. 100'000, zu bezahlen.\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.\n\n7. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Klage.\n\n"}