Geht man von dem von der Beklagten genannten Datum aus, so begann die Verjährungsfrist am 13. November 2001 zu laufen und war am 2. August 2002 noch nicht abgelaufen. Vielmehr begann die einjährige Verjährungsfrist erneut zu laufen; und war mithin am Datum der Klageeinreichung (2. Mai 2003) noch nicht abgelaufen. Ob die Klägerin die Verjährungsfrist mit eingeschriebenem Brief an die Beklagte vom 1. Januar 2002 gemäss Art. 32 Ziff. 2 CMR rechtswirksam gehemmt hat (vgl. kläg. act. 22) und ob die Antwort der Beklagten vom 2. Februar 2002 die Voraussetzungen von Art. 32 Ziff. 2 CMR erfüllt, kann deshalb offen gelassen werden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 51/51