28, S. 3 zweiter Abschnitt). Dies ist für die in dieser Streitsache vorzunehmende Beurteilung indessen nicht entscheidend, da selbst unter der Annahme, die Ablieferung sei bereits am 12. Novembers 2001 erfolgt, keine Verjährung des Schadenersatzanspruchs eingetreten ist, denn wie die Klägerin richtig ausführt, wurde die Verjährung jedenfalls nach Art. 135 Ziff. 2 OR durch die Einreichung des Begehrens um Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch vom 2. August 2002 rechtswirksam unterbrochen. Geht man von dem von der Beklagten genannten Datum aus, so begann die Verjährungsfrist am 13. November 2001 zu laufen und war am 2. August 2002 noch nicht abgelaufen.