d) Für den Beginn der Verjährungsfrist ist nicht der 12. November 2001 massgebliches Datum; kläg. act. 8 nennt jedenfalls dieses Datum nur für die Übergabe des Gutes von D. an F.. Eigentliche Empfängerin ist vorliegend - wie dargetan - indessen nicht die F. (welche nicht Hilfsperson der Käuferin, sondern Hilfsperson der Beklagten war) sondern vorliegend die Käuferin. Damit ist für den Beginn der Verjährungsfrist einzig dasjenige Datum massgeblich, an welchem die Ware tatsächlich an die Käuferin abgeliefert wurde. Dieses Datum kann aufgrund der Parteivorbringen und der im Recht liegenden Beweismittel nicht eindeutig bestimmt werden.