vorbringen, die Zession der Käuferin an die Klägerin sei gemäss kläg. act. 29 erst am 16. März 2002 erfolgt. Die Haftbarhaltung der Klägerin vom 1. Januar 2002, mit dem sie die Verjährungsfrist gehemmt haben wolle, sei damit erstens viel früher in einem Zeitpunkt erfolgt, als die Klägerin weder subrogiert noch im Besitze der angeblichen Zession als Zessionarin gewesen sei. Mit dieser Haftbarhaltung habe die Klägerin daher keinerlei fristwahrende Wirkung erzielen können, da nicht im Besitz entsprechender Rechte.