c) Die Beklagte hält dagegen, die klägerischen Ausführungen, wonach die Fristen mangels Retournierung der Dokumente weiterhin gehemmt seien, werde bestritten. Die Retournierung von Kopien zur rechtsgültigen Zurückweisung der Ansprüche sei nicht erforderlich. Die Zustellung von nicht wiederbeschaffbaren Originaldokumenten werde bestritten (vgl. Klageantwort, S. 17 f.). An Schranken lässt die Streitberufene zudem © Kanton St.Gallen 2025 Seite 50/51 Publikationsplattform St.Galler Gerichte