2 OR aber durch die Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch unterbrochen worden. Dabei sei auf den Zeitpunkt der Einreichung des Begehrens abzustellen (BGE 65 II 166 ff., kläg. act. 30: 2. August 2002). Mit Klageeinreichung am 2. Mai 2003 sei damit die Verjährungsfrist nicht abgelaufen.