b) Die Klägerin behauptet, sie habe die Verjährungsfrist mit eingeschriebenem Brief an die Beklagte vom 1. Januar 2002 inkl. zahlreichen Beilagen gemäss Art. 32 Ziff. 2 CMR gehemmt (vgl. kläg. act. 22). Das beklagtische Antwortschreiben vom 2. Februar 2002 erfülle in mehrfacher Hinsicht nicht die Voraussetzungen von Art. 32 Ziff. 2 CMR. Die Weiterverweisung an die Versicherung der Unterfrachtführerin sei zudem keine Rückweisung und eine Faxübermittlung keine schriftliche Ablehnung (vgl. Klageschrift S. 15 ff, Ziff. 6). Unbeschadet hiervon sei die Verjährung nach Art. 135 Ziff. 2 OR aber durch die Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch unterbrochen worden.