Art. 32 CMR regelt nicht, ob die Verjährung einredeweise geltend zu machen ist, oder von Amtes wegen zu beachten ist. Mangels Normierung in der CMR richtet sich der Rechtscharakter der Verjährung nach dem anwendbaren nationalen Recht; mithin nach schweizerischem Recht. Mithin ist die Verjährung nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. Demuth/Seltmann, in: Thume, a.a.O., [1. Aufl.], N 2 zu Art. 32 CMR).