Die Verjährung wird durch schriftliche Reklamation bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückweist und die beigefügten Belege zurücksendet. Der Beweis für den Empfang der Reklamation oder der Antwort sowie für die Rückgabe der Belege obliegt demjenigen, der sich darauf beruft (vgl. Art. 32 CMR Ziff. 2). Dagegen unterliegt der Rückforderungsanspruch für zuviel bezahlte Frachtkosten nicht der Verjährungshemmung nach Art. 32 Abs. 2 CMR (Fremuth / Thume, a.a.O., N 14 zu Art. 32 CMR). Im Weiteren gilt für die Hemmung wie die Unterbrechung der Verjährung das Recht des angerufenen Gerichts (vgl. Art. 32 Ziff. 3 CMR).