12. a) Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung verjähren bei Beschädigung des Gutes in einem Jahr ab dem Tage der Ablieferung des Gutes, wobei der Tag, an dem die Verjährung zu laufen beginnt, nicht mitgerechnet wird (vgl. Art. 32 Ziff. 1 CMR). Sofern dem Frachtführer Grobfahrlässigkeit vorgeworfen werden muss und das anwendbare nationale Recht die Verschuldensform "Grobfahrlässigkeit" der Verschuldensform "Vorsatz" gleichstellt, dauert die Verjährungsfrist 3 Jahre (vgl. Art. 32 Ziff. 1 CMR; Fremuth / Thume, a.a.O., N 5 zu Art. 32 CMR). Diese Verjährungsfristen gelten auch für den Fixkostenspediteur (Fremuth / Thume, a.a.O., N 4 zu Art. 32 CMR).