O, N 5 zu Art. 27 CMR). Insofern geht diese Reklamation weiter als der Vorbehalt nach Art. 30 CMR. Das Schreiben vom 1. Januar 2002 erfüllt zwar die Anforderungen an eine schriftliche Reklamation i.S.v. Art. 27 Abs. 1 CMR. Es ist der Beklagten zugegangen (kläg. act. 26). Wie die Beklagte und die Streitberufene indessen zu Recht geltend machen, ist im damaligen Zeitpunkt die Zession der Forderung der Käuferin auf die Klägerin noch nicht nachgewiesen. Es ist der Klägerin deshalb ein Zins von 5 % erst ab 2. August 2002, d.h. ab dem Datum des Vermittlungsbegehrens, auf die Schadenersatzforderung im geschützten Umfang zuzusprechen.