g) Dies macht zusammen einen Totalbetrag von Fr. 285'936.45 (Fr. 279'727.60 + Fr. 6'208.85). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 48/51 Publikationsplattform St.Galler Gerichte h) Die Klägerin macht auf ihre Forderung einen Zins von 5 % ab dem 1. Januar 2002 geltend. Die Klägerin scheint mit dem 1. Januar 2002 auf ihr Schreiben vom 1. Januar 2002 an die Beklagte zu verweisen (vgl. kläg. act. 22), in welchem sie der Beklagten erstmals anzeigte, dass sie die Beklagte für vorliegend zu beurteilenden Transportschaden in die Pflicht nehmen werde.