Die Klägerin macht diesbezüglich einen anteiligen Betrag von USD 4'000 (= Fr. 6'656.28; Umrechnungskurs von 1,66407 CHF/USD am 23. Oktober 2001) geltend (vgl. Erw. II.11.bf. hiervor). Die Beklagte verlangte für die Gesamtladung mit einem Totalbruttogewicht von 57'025 kg einen Pauschalpreis von USD 12'000.-- (vgl. kläg. act. 10). Hiervon sind Güter im Umfang von brutto 18'565 kg der Gesamtladung beschädigt worden. Damit hat die Beklagte unter Heranziehung des historischen Umrechnungskurses vom 23. Oktober 2001 (Datum der Frachtübernahme) von 1,66407 CHF/USD (vgl. kläg. act. 41) Fr. 6'208.85 der vorausbezahlten Frachtkosten zurückzuerstatten.