Nach Art. 23 Ziff. 3 CMR darf die Entschädigung 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts nicht übersteigen. Die genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds © Kanton St.Gallen 2025 Seite 46/51 Publikationsplattform St.Galler Gerichte