Mit in die Beurteilung einzubeziehen ist ferner, dass die heute von der Klägerin eventualiter geltend gemachte Schadenersatzforderung in Entsprechung zum vom Irano-German Insurance Service festgestellten Restwert der beschädigten Maschinen, unter den von der Verkäuferin veranschlagten Reparaturkosten (exkl. Transportkosten) liegen (vgl. kläg. act. 38, S. 4 i.V.m. Erw. I.3. und I.4. hiervor). Zudem liegt selbst dieser Betrag noch zu hoch, da der Frachtführer nach Art. 23 CMR nur bis zu einer Haftungsobergrenze belangt werden kann. Im Übrigen ist eine gemeinsame Schadensfeststellung im Rahmen der CMR für den Schadenersatzanspruch nicht konstitutiv. e) Zur Haftungsobergrenze gemäss CMR: