23 CMR, m.w.H. auf diverse Urteile). Diese Regel ist vorliegend anzuwenden, da es sich bei den Transportgütern um Güter handelt, die speziell für die Bedürfnisse der Käuferin hergestellt worden sind und es sich beim vereinbarten Kaufpreis um den Preis "ab Werk" handelt. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 41/51 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Die Klägerin macht geltend (vgl. Klageschrift S. 17 - 25):