CMR i.V.m. Art. 25 Ziff. 1 CMR). Drittens kann er auf die ihm gewährte Entschädigung Zinsen in der Höhe von 5 % p.a. verlangen. Die Zinsen laufen von dem Tage der schriftlichen Reklamationen gegenüber dem Frachtführer oder, wenn keine Reklamation vorausging, vom Tage der Klageerhebung an (Art. 27 Abs. 1 CMR). Nach Art. 23 Ziff. 2 CMR ist der Börsenallenfalls der Marktpreis, i.d.R. jedoch nicht der Verkaufspreis massgeblich. Ist für die beschädigten Güter kein Börsenwert oder Marktwert im konkreten Fall eruierbar, kann aber auch der konkret vereinbarte Verkaufspreis herangezogen werden, wenn es sich dabei um den Preis "ab Werk" handelt (Fremuth / Thume, a.a.O., N 12 zu Art. 23 CMR, m.w.