mithin ist der Wert der Güter in der Schweiz am 23. Oktober 2001 vorliegend massgeblich (Abtransport durch Transportfirma R., ab Werk bis Märstätten; bekl. act. 3 und 4). Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Börsenpreis, mangels eines solchen nach dem Marktpreis oder mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit (Art. 23 Ziff. 2 CMR). Zweitens sind auch Frachtkosten, Zölle und sonstige aus Anlass der Beförderung des Gutes entstandene Kosten zurückzuerstatten, und zwar im Falle des gänzlichen Verlustes in voller Höhe, im Falle des teilweisen Verlusts anteilig (Art. 23 Ziff. 4 CMR i.V.m.